Gewerbeabfallverordnung | FES-KundenPlus
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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie hochwertigen Verwertung von Abfällen sind für bestimmte Abfälle Pflichten zur Getrennthaltung vorgegeben und festgelegt, wie mit ausnahmsweise anfallenden Abfallgemischen umzugehen ist.

2019 wurden zusätzlich technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen für Abfallgemische sowie verbindliche Sortier- und Recyclingquoten eingeführt und somit die Notwendigkeit zur Dokumentation der Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen bzw. dem Nachweis des Vorliegens von Ausnahmen.

Getrennthaltungsgebot der GewAbfV

Für die Erzeuger*innen und Besitzer*innen von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von:

  • Glas
  • Metall
  • Kunststoff
  • Papier / Pappe / Kartonagen (PPK)
  • Holz zusätzlich gelten hier die Anforderungen der Altholzverordnung (AltholzV)
  • Textilien
  • Bioabfällen sowie
  • weiteren Siedlungsabfällen, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind und die Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind.

Zu den Bioabfällen zählen

  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
  • biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie
  • Marktabfälle

Diese Abfälle fallen aufgrund von Spezialregelungen nicht unter die GewAbfV

•    Zurückgegebene Leichtverpackungen – VerpackV
•    Elektrogeräte – ElektroG
•    Restabfälle, die überlassen worden sind – § 17 KrWG
•    Gefährliche Abfälle – NachwV

Dokumentationspflichten für Erzeuger*innen und Besitzer*innen

Folgende Sachverhalte sind zu dokumentieren:

  • die getrennte Sammlung
  • die weiteren Verwertungswege der getrennten Fraktionen und Gemische
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung
  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung von der Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungspflicht

Die Dokumentationen sind auf Verlangen der zuständigen Abfallbehörde vorzulegen. Eine Hilfestellung zur Dokumentation Externer Link zu finden Sie hier.

Quotenrechner

Im Hinblick auf eine eventuell nachgelagert anfallende Sortierpflicht verbleibender Mischfraktionen bietet unser Quotenrechner Betrieben eine echte Hilfestellung. Ermitteln Sie schnell und einfach wie hoch die Getrenntsammelquote Ihres Betriebes ist.

Aktuelle Situation der Daten im Portal

Hier ein Text, der die Situation beschreibt.

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